Historische SGV. NRW.
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§ 21
Wahlniederschrift
(1) Sofort nach Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift über das Wahlergebnis an; für die Unterzeichnung gilt § 9 Abs. 1 Satz 2.
(2) Die Niederschrift muß, getrennt nach Wahlen, Gruppen und Teilgruppen enthalten
1. die Summe der abgegebenen Stimmen,
2. die Summen der abgegebenen gültigen sowie ungültigen Stimmen,
3. im Falle der Listenwahl die Zahl der auf jede Liste entfallenen gültigen Stimmen einschließlich der bei Listenverbindungen auf die beteiligten Listen entfallenen gültigen Stimmen,
4. die Errechnung der Sitzverteilung auf die Listenverbindungen und Listen,
5. die Zahl der innerhalb der Listen auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen sowie die endgültige Reihenfolge der Kandidaten auf den einzelnen Listen,
6. im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
7. die Namen der gewählten Bewerber,
8. im Falle von § 25 Abs. 1 Buchstabe c und d einen Hinweis auf die Nachwahl.
(3) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.