Historische SGV. NRW.
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§ 28
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen sind vier Jahre seit Feststellung des Wahlergebnisses aufzubewahren.
Zweiter Abschnitt:
Wahl des Rektors und des Prorektors
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§ 28
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen sind vier Jahre seit Feststellung des Wahlergebnisses aufzubewahren.
Zweiter Abschnitt:
Wahl des Rektors und des Prorektors