Historische SGV. NRW.
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§ 31
Wahl des Prorektors
(1) Der vom Konvent zum Rektor Gewählte schlägt dem Konvent einen Prorektor vor. Er teilt seinen Vorschlag dem Wahlvorstand des Konvents und dem Minister für Wissenschaft und Forschung mit. Für das weitere Verfahren gilt § 30 Abs. 2 Satz 2 sowie 3 und Abs. 3 entsprechend. Über den Kandidaten wird mit Ja oder Nein gestimmt. § 30 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Der Prorektor ist gewählt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Konvents für den Vorschlag stimmt.
(2) Kommt für den Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so legt der Rektor unverzüglich einen entsprechenden Vorschlag mit zwei Bewerbern vor. Absatz 1 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 sowie 5 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Gewählt ist, wer die größere Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. § 30 Abs. 11 findet Anwendung.
Dritter Abschnitt:
Inkrafttreten