Historische SGV. NRW.
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§ 4
Studienumfang
(1) Das Studium umfaßt in der Regel sechs Semester, in denen der Student an Lehrveranstaltungen in der Hochschule teilnimmt (Studiensemester). Das Studium umfaßt zusätzlich eine berufspraktische Tätigkeit von in der Regel 22 Wochen (Praxissemester), wenn
1. die Hochschule einen solchen Studiengang mit einem in der Studienordnung vorgeschriebenen Praxissemester anbietet und
2. der Student sich für die Fortsetzung seines Studiums in diesem Studiengang entschieden hat.
Dabei bildet das mit dem Praxissemester fortgesetzte Studium den eigenständigen Teil eines weiteren Studiengangs auf dem Gebiet desselben Studienfachs (§ 54 FHG).
(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich Prüfungszeit, jedoch ohne Praxissemester, dreieinhalb Jahre. Die Studienordnungen und die entsprechenden Studienpläne müssen so gestaltet sein, daß der berufsqualifizierende Abschluß innerhalb der Regelstudienzeit erworben werden kann.
(3) Die Studiengänge der Fachrichtung Ingenieurwesen gliedern sich nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung in Grund- und Hauptstudium; das Grundstudium soll mindestens zwei und höchstens vier Studiensemester umfassen. Der Gesamtstudienumfang für beide Studienabschnitte darf 190 Semesterwochenstunden nicht überschreiten (notwendiger und zumutbarer Umfang des Gesamtlehrangebots). Als notwendig gilt das Lehrangebot, das für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich ist; dazu zählen alle Lehrveranstaltungen, auf die sich vorgeschriebene Prüfungen oder Leistungsnachweise nach der Studienordnung und dem Studienplan inhaltlich beziehen sollen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen). Das Nähere ergibt sich aus den Studienordnungen.
(4) In dem notwendigen Gesamtlehrangebot gemäß Absatz 3 ist das Studium in außerfachlichen Lehrveranstaltungen eingeschlossen, wenn die Hochschule ein solches Studium anbietet. Dabei kann bestimmt werden, daß der Student an außerfachlichen Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt bis zu acht Semesterwochenstunden erfolgreich teilzunehmen und bis zu drei Leistungsnachweise zu erbringen hat; darunter sollen auch Lehrveranstaltungen zum Erwerb fremdsprachlicher Kenntnisse mit Bezug zum Studienfach sein. Das Nähere ergibt sich aus den Studienordnungen.