Historische SGV. NRW.
2 / 6 |
§ 2 (Fn 3)
Praktische Tätigkeit und
besondere studiengangbezogene Eignung
als Studienvoraussetzungen
(1) Das Grundpraktikum soll Tätigkeiten in mindestens einem Rohbau- oder Ausbaugewerk laut VOB umfassen, die geeignet sind, exemplarisch in konstruktive Zusammenhänge des Baugeschehens einzuführen, z. B. Mauerwerksbau, Beton- und Stahlbetonbau.
(2) Das Fachpraktikum kann sowohl in einer Baustellentätigkeit, z. B. im Innenausbau, Holzbau, Stahlbau, als auch in einer berufsspezifischen Tätigkeit in der Bau- oder Innenausbauplanung bestehen.
(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Innenarchitektur kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.
(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.
(5) Als weitere Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums kann der Nachweis einer studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung gefordert werden (§ 43 Abs. 2 Satz 2 FHG). Die künstlerisch-gestalterische Eignung wird anhand von Arbeitsproben des Studienbewerbers durch einen vom zuständigen Fachbereich bestellten Ausschuß in einem gesonderten Aufnahmeverfahren festgestellt. Bewertungskriterien sind die Wahrnehmungs-, Vorstellungs- und Darstellungsfähigkeit des Studienbewerbers. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Hochschulen in besonderen Ordnungen, die sie als Satzungen erlassen.