Historische SGV. NRW.
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§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Freilandpflanzenkunde
2. Technik des Garten- und Landschaftsbaus
3. Orts- und Landesplanung
4. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog I gemäß der Anlage
oder
ein Wahlprüfungsfach aus dem Katalog I und
ein Wahlprüfungsfach aus dem Katalog II
gemäß der Anlage
(2) In folgenden Fächern nach Absatz 1 bestehen die Fachprüfungen jeweils aus einer Präsentation und einem dazugehörigen Kolloquium gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1:
1. Freiraumplanung/Stadtökologie
2. Landschaftsplanung/Landschaftsökologie.
Die Fachprüfung in Technik des Garten- und Landschaftsbaus besteht in einer mündlichen Prüfung oder ausnahmsweise in einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit, die auf nicht mehr als sieben Zeitstunden erweitert werden kann. In den übrigen Fächern nach Absatz 1 bestehen die Fachprüfungen jeweils in einer Klausurarbeit gemäß Satz 2 oder in einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3 ADPO).
(3) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach Absatz 1 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.