Historische SGV. NRW.
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§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnungen
(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Chemieingenieurwesen an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:
a) Chemie,
b) Technische Chemie,
c) Textilchemie.
Sie regelt ferner die Besonderheiten der Diplomprüfung, wenn der Kandidat sein Studium nach Maßgabe der Studienordnung vertieft hat
1. innerhalb der Studienrichtung Chemie im Studienschwerpunkt
a) Instrumentelle Analytik,
b) Nuklearchemie oder
c) Biotechnologie,
2. innerhalb der Studienrichtung Technische Chemie im Studienschwerpunkt
a) Kunststofftechnologie,
b) Chemische Verfahrenstechnik oder
c) Lacke und Anstrichtechnik.
(2) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Fachhochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Fachhochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis. Besonderheiten in der Gliederung der Fachhochschule sind zu berücksichtigen.