Historische SGV. NRW.
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§ 2
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung
(1) Das Grundpraktikum soll die Praktikanten mit Fragen der Betriebsorganisation und des Arbeitsablaufs industrieller Be- und Verarbeitungsweisen bei der Herstellung von Produkten oder mit den Grundlagen der Labortechnik vertraut machen.
(2) Das Fachpraktikum soll die Praktikanten mit Fragen der technologischen und organisatorischen Abläufe sowie der Funktion von typischen Einrichtungen, insbesondere Apparaturen, Maschinen und Reaktoren, in chemischen Laboratorien und Betrieben vertraut machen.
(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Chemieingenieurwesen kann von einer anderen Fachhochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.
(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.