Historische SGV. NRW.
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§ 3
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:
1. Mathematik
2. Physik
3. Allgemeine und Anorganische Chemie
4. Organische Chemie
5. Physikalische Chemie
(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Ferner kann die Studienordnung bestimmen, daß bei der Meldung zur Fachprüfung in Allgemeiner und Anorganischer Chemie die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Analytischer Chemie nachzuweisen ist; die Studienordnung kann auch vorsehen, daß für einen solchen Leistungsnachweis § 19 Abs. 5 ADPO entsprechend anzuwenden ist. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Fachhochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.