Historische SGV. NRW.
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§ 2
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 ADPO müssen Studienbewerber, die die Qualifikation für das Studium durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Technik oder durch ein Zeugnis der Hochschulreife erworben haben, ein Grundpraktikum und ein Fachpraktikum von je drei Monaten leisten; alle übrigen Studienbewerber müssen ein Praktikum von zwölf Monaten leisten. Das Praktikum von zwölf Monaten ist abweichend von § 3 Abs. 4 ADPO vor Aufnahme des Studiums abzuleisten.
(2) Die praktische Ausbildung nach Absatz 1 soll möglichst zu gleichen Teilen in den folgenden Bereichen stattfinden:
- Satzverfahren;
- Druckvorlagenherstellung;
- Druckformherstellung;
- Druckverfahren;
- Druckweiterverarbeitung.
(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Druckereitechnik kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.
(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.