Historische SGV. NRW.
5 / 6 |
§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern
(1) In folgenden Fächern der Studienrichtung Elektrische Energietechnik, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. Datenverarbeitung
2. Elektronische Bauelemente und Schaltungen der Energietechnik
3. Angewandte Mathematik
4. Betriebswissenschaften
(2) In folgenden Fächern der Studienrichtung Nachrichtentechnik, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. Datenverarbeitung
2. Werkstoffkunde/Bauelemente
3. Angewandte Mathematik
4. Betriebswissenschaften
5. Grundlagen der Elektrischen Energietechnik
(3) In folgenden Fächern der Studienrichtung Informationsverarbeitung, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. Grundlagen der ADV/Programmiersprachen
2. Bauelemente
3. Angewandte Mathematik
4. Betriebswissenschaften
(4) In folgenden Fächern der Studienrichtung Automatisierungstechnik, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. Grundlagen der ADV/Programmiersprachen
2. Bauelemente
3. Angewandte Mathematik
4. Betriebswissenschaften
(5) In weiteren Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, hat der Kandidat Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO zu erbringen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf insgesamt die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.
(6) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.