Historische SGV. NRW.
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§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnung
(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Ton- und Bildtechnik an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Innerhalb des Studiengangs kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus Wahlpflichtkatalogen nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder, soweit die Studienordnung dies vorsieht, studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen. Die Kataloge der möglichen Wahlprüfungsfächer ergeben sich aus der Anlage zu dieser Prüfungsordnung. (Anlage)
(3) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Fachhochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.