Historische SGV. NRW.
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§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnung
(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351 (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Hütten- und Gießereitechnik an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang der Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:
a) Hüttentechnik,
b) Gießereitechnik,
c) Glastechnik und Keramik.
(2) Innerhalb der Studienrichtung Hüttentechnik kann der Kandidat durch die Auswahl von Wahlpflichtfächern nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen im Hinblick auf die Vertiefungsgebiete Metallurgie oder Formgebung.
In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder, soweit die Studienordnung dies vorsieht, studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen.
(3) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Hochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.