Historische SGV. NRW.
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§ 2
Praktische Tätigkeit als Studienvoraussetzung
(1) Das Grundpraktikum soll Tätigkeiten umfassen, die aus folgenden Bereichen gewählt werden:
a) manuelle Arbeitstechniken an Metallen, Kunststoffen und anderen Werkstoffen;
b) maschinelle Arbeitstechniken mit Zerspanungsmaschinen;
c) Wärmebehandlung;
d) Physikalisches Laboratorium;
e) Chemisches Laboratorium;
f) Erhaltungsbetriebe (Maschinen- und Elektroabteilung).
(2) Das Fachpraktikum soll Tätigkeiten umfassen, die aus folgenden Bereichen gewählt werden:
a) Hochofenbetrieb;
b) Stahlwerke;
c) Walzwerke;
d) Betriebsaufbau und Organisation des Arbeitsablaufs;
e) Formwerkzeug- und Modellbau;
f) Kernmacherei und Formerei;
g) Nachbehandlungsbetriebe;
h) Gemenge- und Massenaufbereitung;
i) Formgebung;
j) Schmelz- und Brennbetrieb.
Das Fachpraktikum soll in einem Betrieb abgeleistet worden sein, der dem Bereich der gewählten Studienrichtung entspricht.
(3) Andere Fachrichtungen einer Fachoberschule für Technik im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 ADPO sind alle Fachrichtungen außer Hüttenwesen. Studienbewerber, die eine Fachoberschule für Technik in einer solchen anderen Fachrichtung abgeschlossen haben, müssen ein Grund- und ein Fachpraktikum leisten; das Grundpraktikum entfällt bei Studienbewerbern, die eine Fachoberschule für Technik in der Fachrichtung Chemie, Elektrotechnik oder Maschinenbau abgeschlossen haben. § 3 Abs. 2 Satz 3 ADPO bleibt unberührt.
(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Hütten- und Gießereitechnik kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.
(5) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.