Historische SGV. NRW.
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§ 2
Praktische Tätigkeit als
Studienvoraussetzung
(1) Das Grund- und das Fachpraktikum sollen eine produktionstechnische Einführung in:
Grundlagen der pflanzlichen und tierischen Produktion;
Maschinen und maschinelle Arbeitstechniken;
Arbeitsrisiken und Unfallverhütung
und eine betriebswirtschaftliche Einführung in:
Betriebsaufbau und Organisation des Arbeitsablaufs;
Kostenstruktur des Betriebes;
Betriebliche Planung von Produktion und Absatz
im Land- und Gartenbaubetrieb umfassen.
(2) Studienbewerber, die das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Technik in einer anderen Fachrichtung als Landbau/Gartenbau erworben haben, müssen ein Grund- und ein Fachpraktikum leisten. § 3 Abs. 2 Satz 3 ADPO bleibt unberührt.
(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Landbau kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.
(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.