Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern
(1) In drei Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch
Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an
Lehrveranstaltungen nachzuweisen. Das Nähere bestimmt die Studienordnung.
(2) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der
Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1982 S. 379.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005
zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des
Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in
Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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SGV. NW. 223.
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