Historische SGV. NRW.
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§ 2 (Fn 3)
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung
(1) Das Grundpraktikum soll dem Praktikanten Einblick in Fertigungsprozesse und ihren organisatorischen Ablauf sowie in den Betriebsablauf gewähren. Die Fertigung kann auf Lebensmittel oder andere Produkte gerichtet sein.
(2) Inhalt des Fachpraktikums sind die Mitwirkung an Prozessen der Lebensmittelherstellung oder der Herstellung von Kosmetika und Waschmitteln sowie die Qualitätskontrolle bei Rohstoffen und Produkten und die Beobachtung typischer Verarbeitungsschritte und der dabei eingesetzten Maschinen.
(3) Studienbewerber, die das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Technik in den Fachrichtungen Chemie, Maschinenbau oder Elektrotechnik erworben haben, müssen ein Fachpraktikum leisten; eine Fachoberschule für Technik mit einer einschlägigen Fachrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ADPO besteht nicht. Studienbewerber, die das Zeugnis in einer anderen Fachrichtung erworben haben, und alle sonstigen Studienbewerber müssen ein Grund- und ein Fachpraktikum leisten.
(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Lebensmitteltechnologie kann von einer anderen Fachhochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.
(5) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.