Historische SGV. NRW.
4 / 6 |
§ 4 (Fn 4)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als
Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Organische Werkstoffe
2. Metallkunde
3. Oberflächentechnik
4. Metallumformung
5. Metallurgie
6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog I gemäß der Anlage. (Anlage)
Hat der Kandidat den Studienschwerpunkt Oberflächentechnik/Korrosion gewählt, sind anstelle der Fachprüfungen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 folgende Fachprüfungen abzulegen:
4. Korrosion
5. Mikrobereichs- und Oberflächenanalyse
6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog II gemäß der Anlage. (Anlage)
(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach Absatz 1 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.