Historische SGV. NRW.
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§ 4 (Fn 3)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als
Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Angewandte Mathematik
2. Physik II
3. Meß-, Regelungs- und Steuerungstechnik
Die Diplomprüfung erstreckt sich ferner auf drei weitere Fächer des Hauptstudiums entsprechend dem fachlichen Schwerpunkt des Kandidaten nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots:
a) - Wahlpflichtblock A -
4. Werkstoffkunde II
5. Atom- und Kernphysik
6. Physikalische Chemie
b) - Wahlpflichtblock B -
4. Antriebstechnik
5. Elektronik
6. Gerätetechnik
c) - Wahlpflichtblock C -
4. Konstruktionstechnik
5. Elektrotechnik (mit Elektronik)
6. ein Wahlprüfungsfach aus folgendem Katalog:
Physik III
Atom- und Kernphysik
Werkstofftechnik
Vakuum- und Kryotechnik
Technische Optik
Biotechnik
In der Studienrichtung Biomedizinische Technik erstreckt sich die Diplomprüfung auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Angewandte Mathematik
2. Physik II
3. Biochemie
4. Medizintechnik
5. Steuerungs- und Regelungstechnik
6. Elektrische und medizinische Meßtechnik
7. als Wahlprüfungsfach:
Physik von Diagnose- und Therapieverfahren
oder
Biomechanik
(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.