Historische SGV. NRW.
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§ 5 (Fn 4)
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern
(1) In Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.
(2) In der Studienrichtung Biomedizinische Technik sind die erfolgreiche Teilnahme an medizintechnischen Blockpraktika außerhalb der Fachhochschule als berufspraktische Tätigkeit nachzuweisen und darauf bezogene unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomarbeit zu erbringen, soweit die Studienordnung dies vorsieht.
(3) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.