Historische SGV. NRW.
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§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern
(1) In den folgenden Fächern ist durch einen Leistungsnachweis gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung nachzuweisen, wenn der Kandidat das jeweilige Fach nicht zum Wahlprüfungsfach bestimmt:
- im Studienschwerpunkt Faden- und Flächenerzeugung - Energie- und Anlagenwesen
- im Studienschwerpunkt Veredlungstechnik - Veredlungsverfahren und -maschinen
- im Studienschwerpunkt Textilgestaltung - Industrielle Produktentwicklung
- im Studienschwerpunkt Bekleidungsfertigung - Arbeitswissenschaft
- im Studienschwerpunkt Bekleidungsgestaltung - Modelltechnische Flächenanalyse
Die Studienordnung kann ferner bestimmen, daß in den Fächern
Grundlagen der Datenverarbeitung, Kostenwesen und Wirtschaftlichkeitsberechnung, Arbeits- und Sozialrecht, Berufs- und Arbeitspädagogik, Textverarbeitung, Betriebssoziologie, Arbeitssicherheit
sowie in weiteren möglichst gleichwertigen Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen ist. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf insgesamt acht nicht übersteigen.
(2) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.