Historische SGV. NRW.
5 / 6 |
§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern
In folgenden Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. Angewandte Mathematik
2. Geologie
3. Volkswirtschaftslehre
4. Betriebswirtschaftslehre
5. Elektronische Datenverarbeitung
6. Grundzüge der Arbeitswissenschaft
7. Verfahrenstechnik
8. Markscheidekunde
9. Bergrecht sowie Sozial- und Arbeitsrecht
10. Angewandte Arbeitswissenschaft und Führungslehre
Für die nähere Bestimmung der Leistungsnachweise in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung