Historische SGV. NRW.
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§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Maschinentechnik
2. Angewandte Mathematik und Theoretische Elektrotechnik
sowie auf folgende Fächer der Studienrichtung Energietechnik:
3. Elektrische Maschinen und Antriebe
4. Elektrische Anlagen und Hochspannungstechnik
5. Planung elektrischer Anlagen
oder auf folgende Fächer der Studienrichtung Nachrichtentechnik:
3. Steuerungstechnik, elektronische Bauelemente und Fernwirktechnik
4. Nachrichtentechnik
5. Vierpol- und Leitungstheorie
(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.