Historische SGV. NRW.
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§ 2
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 ADPO müssen alle Studienbewerber entsprechend der jeweiligen Studienqualifikation und der jeweils nachgewiesenen Ausbildungs- oder Berufstätigkeiten ein studiengangbezogenes Praktikum von insgesamt 200 Schichten leisten.
(2) Von dem Praktikum dürfen bei Aufnahme des Studiums in der Regel nicht mehr als 40 Schichten fehlen. Die bei der Einschreibung fehlenden Teile des Praktikums sind spätestens zum Beginn des vierten Studiensemesters nachzuweisen.
(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich.
(4) Das Nähere über die Ausgestaltung der Praktika und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die die Fachhochschule erläßt.