Historische SGV. NRW.
5 / 6 |
§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern
(1) In folgenden Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. Angewandte Mathematik
2. Technische Wärmelehre
3. Wirtschaftslehre
4. Elektronische Datenverarbeitung
5. Maschinenelemente und zeichnerische Darstellungen
6. Fördertechnik
7. Elektrotechnik
8. Bergrecht sowie Sozial- und Arbeitsrecht
9. Angewandte Arbeitswissenschaft und Führungslehre
10. Sicherheitstechnik
11. Aufbereitungsanlagen
oder
Kokereien und Chemische Anlagen
(2) Für die nähere Bestimmung der Leistungsnachweise in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.