Historische SGV. NRW.
2 / 44 |
§ 2 (Fn3)
Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad;
staatliche Anerkennung
(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums.
(2) Das zur Diplomprüfung führende Studium (§ 4) soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 51 FHG) dem Studenten insbesondere ermöglichen, wissenschaftlich begründete Handlungsfähigkeiten für seine spätere Berufspraxis zu erwerben. Das Studium soll ihn befähigen, individuelle und gesellschaftliche Probleme zu analysieren und zu ihrer Lösung die grundlegenden Handlungsarten der Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Heilpädagogik einzusetzen. Das Studium soll die kommunikativen und schöpferischen Fähigkeiten des Studenten entwickeln und ihn auf die Diplomprüfung vorbereiten.
(3) Durch die Diplomprüfung (§ 5) soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig zu arbeiten.
(4) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Hochschulgrad verliehen, dessen Bezeichnung durch die Verordnung aufgrund des § 63 Abs. 2 FHG in ihrer jeweils geltenden Fassung bestimmt wird. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Fachhochschulstudiums zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.-VO-FH) vom 8. Oktober 1980 (GV. NW. S. 884), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1986 (GV. NW. S. 701), wird entsprechend dem gewählten Studiengang der Diplomgrad ,,Diplom-Sozialarbeiter" bzw. ,,Diplom-Sozialarbeiterin" (Kurzform: ,,Dipl.-Soz.Arb.") oder ,,Diplom-Sozialpädagoge" bzw. ,,Diplom-Sozialpädagogin" (Kurzform: ,,Dipl.-Soz.Päd.") oder ,,Diplom-Heilpädagoge" bzw. ,,Diplom-Heilpädagogin" (Kurzform: ,,Dipl.-Heilpäd.") verliehen.
(5) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung und eines erfolgreich abgeschlossenen gelenkten Berufspraktikums wird die Ausbildung in der Fachrichtung Sozialwesen ,,staatlich anerkannt".