Historische SGV. NRW.
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§ 20 (Fn9)
Leistungsnachweise
in anderen als Prüfungsfächern
(1) In vier Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen; von den Leistungsnachweisen müssen mindestens zwei in Design-Fächern erbracht werden. Die Studienordnung bestimmt den Katalog von gleichwertigen Fächern, aus denen der Kandidat die Fächer nach Satz 1 auswählt, sowie Art und Form der Leistungsnachweise und der dafür zu erbringenden Studienleistungen.
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Leistungsnachweise müssen auf bewerteten Studienleistungen beruhen, die nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind (§ 5 Abs. 4). Die Gleichwertigkeit von Studienleistungen mit einer Prüfungsleistung setzt insbesondere voraus, daß die Studienleistungen unter prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht und von prüfungsberechtigten Personen (§ 7 Abs. 1) abgenommen und benotet werden sowie beschränkt wiederholbar sind. § 12 sowie § 14 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 Buchstaben b und c sowie Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Die für Leistungsnachweise nach Absatz 1 geforderten Studienleistungen dienen in der Regel dem Nachweis hinreichender fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten, soweit sie in diesem Fach zur Erreichung des Zwecks der Diplomprüfung erforderlich sind; zugleich sollen die Anwendung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erprobt und die Methoden des Fachs eingeübt werden. Bei Entwürfen oder sonstigen zeichnerischen Lösungen künstlerisch-gestalterischer Aufgaben findet § 19 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine Gesamtbewertung aller in dem Fach geforderten Studienleistungen gemäß § 18 Abs. 3 aufgrund einer Präsentation der Studienarbeiten zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das betreffende Fach im Studium des Kandidaten abgeschlossen wird.
(4) Für die Wiederholung eines Leistungsnachweises nach Absatz 1 gilt § 11 Abs. 2 und 4 entsprechend. Dabei brauchen Studienleistungen nur insoweit wiederholt zu werden, als dies für eine mindestens ausreichende Note des Leistungsnachweises erforderlich ist. Sind mehrere Studienleistungen insgesamt als ,,nicht ausreichend" bewertet worden, bestimmt der für die Veranstaltung zuständige Lehrende, welche der Studienleistungen zu wiederholen sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Leistungsnachweise über die Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen.
(6) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung gilt § 14 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
IV. Abschluß des Grundstudiums