Historische SGV. NRW.
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§ 33 (Fn11)
Inkrafttreten; Geltungsdauer;
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.
(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 4 wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Design in Fachhochschulstudiengängen und in entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 30. 9. 1974 (GABl. NW. S. 664) mit Änderungen vom 28. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 62) und vom 30. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 63) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.
(3) Der Nachweis einer studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung (§ 3) kann von Studienbewerbern, die die Qualifikation für das Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Gestaltung erworben haben, erstmals bei der Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 1983/84 gefordert werden.
(4) Studienordnungen und Studienpläne bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften dieser Verordnung inKraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß Studienordnungen den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreiben.
(5) Diese Verordnung behält als Diplomprüfungsordnung für Studiengänge der Fachrichtung Design an der jeweiligen Hochschule so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).
Teil B:
Besondere Vorschriften
für den Studiengang Produkt-Design