Historische SGV. NRW.
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§ 36
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Industrie-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:
1. Gestaltungslehre
2. Zeichnerische Darstellung
3. als Wahlprüfungsfach:
Plastisches Gestalten
oder
Fotografie/Film
oder
Schrift/Typografie
4. als Wahlprüfungsfach:
Material und Fertigung
oder
Konstruktionstechnik.
(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Keramik-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:
1. Gestaltungslehre
2. Plastisches Gestalten
3. als Wahlprüfungsfach:
Zeichnerische Darstellung
oder
Fotografie/Film
oder
Schrift/Typografie
4. als Wahlprüfungsfach:
Keramik-Technik
oder
Porzellan-Technik.
(3) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Mode-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:
1. Gestaltungslehre
2. Zeichnerische Darstellung
3. als Wahlprüfungsfach:
Plastisches Gestalten
oder
Fotografie/Film
oder
Schrift/Typografie
4. als Wahlprüfungsfach:
Schnitt-Technik
oder
Bekleidungsfertigung.
(4) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Objekt-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:
1. Gestaltungslehre
2. Zeichnerische Darstellung
3. als Wahlprüfungsfach:
Plastisches Gestalten
oder
Fotografie/Film
oder
Schrift/Typografie
4. als Wahlprüfungsfach:
Material- und Herstellungstechniken
oder
Darstellungs- und Modelltechniken.
(5) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Schmuck-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:
1. Gestaltungslehre
2. Zeichnerische Darstellung
3. als Wahlprüfungsfach:
Plastisches Gestalten
oder
Fotografie/Film
oder
Schrift/Typografie
4. als Wahlprüfungsfach:
Material- und Herstellungstechniken
oder
Darstellungs- und Modelltechniken.
(6) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Textil-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:
1. Gestaltungslehre
2. Zeichnerische Darstellung
3. als Wahlprüfungsfach:
Plastisches Gestalten
oder
Fotografie/Film
oder
Schrift/Typografie
4. als Wahlprüfungsfach:
Web-Technik
oder
Stoffdruck-Technik.
(7) Die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 bis 6 bestehen in den jeweils unter Nrn. 1 bis 3 genannten Fächern in der Präsentation der Studienarbeiten mit einem Kolloquium und in den jeweils unter Nr. 4 genannten Fächern in einer Klausurarbeit (§ 13 Abs. 3). In den jeweils unter Nr. 4 genannten Fächern kann an die Stelle der Klausurarbeit eine Atelier- oder Werkstattarbeit von insgesamt 24 Zeitstunden Dauer, gleichmäßig verteilt auf drei Tage, treten; für die Festlegung der Prüfungsform gilt § 13 Abs. 3 Satz 2.
(8) Als Zulassungsvoraussetzung für die in den Absätzen 1 bis 6 jeweils unter Nrn. 1 bis 3 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise gemäß § 19 die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in dem entsprechenden Prüfungsfach nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung nachzuweisen.