Historische SGV. NRW.
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§ 3 (Fn 4)
Alltagsmaske, medizinische Maske
(1) Alltagsmasken im Sinne dieser Verordnung sind textile
Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder
gleich wirksame Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen. Medizinische
Masken im Sinne dieser Verordnung sind sogenannte OP-Masken, Masken des
Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen
vergleichbare Masken (KN95/N95).
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske
besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
1. in geschlossenen Räumlichkeiten der in § 11 Absatz 1 bis
3 genannten Handelseinrichtungen sowie in Arztpraxen und vergleichbaren
Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen,
2. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des
Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie ehrenamtlicher oder kommunaler
Fahrdienste zum Beispiel zu Impfzentren,
2a. bei der Inanspruchnahme und Erbringung von
Friseurdienstleistungen,
2b. bei zulässigen Präsenz-Bildungsangeboten und Prüfungen
nach § 6 und § 7 sowie
3. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.
Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine
medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
(2a) Soweit keine Verpflichtung zum Tragen einer
höherwertigen Maske nach Absatz 2 oder anderen Vorschriften dieser Verordnung
vorliegt, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig
von der Einhaltung eines Mindestabstands
1. in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum,
soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden
beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, sowie auf Märkten
und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
2. im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den
Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum
Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft
gehörenden Parkplatzflächen,
3. in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit
Ausnahme der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von
Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz,
4. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und
bei körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2,
5. bei Bildungsveranstaltungen nach § 6 und § 7, die in
Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden,
6. bei den nach dieser Verordnung ausnahmsweise zulässigen
Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und
bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen unter freiem Himmel,
7. auf Spielplätzen und
8. an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige
Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn
gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen
Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt
werden können.
(3) Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gilt in Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung.
(4) Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen
sind
1. Kinder bis zum Schuleintritt,
2. Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr,
Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen
2a. Beteiligte an Prüfungen nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz
1, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird,
sowie
3. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske
tragen können.
Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein
ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 und Absatz 2a kann für
Inhaber und Inhaberinnen sowie Beschäftigte durch gleich wirksame
Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.
(6) Die Maske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das
zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, auf
behördliche oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen (zum Beispiel
Vortragstätigkeit, Redebeiträge mit Mindestabstand zu anderen Personen bei
zulässigen Veranstaltungen, Prüfungsgesprächen und so weiter, Kommunikation mit
einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur notwendigen Einnahme von
Speisen und Getränken) erforderlich ist.
(7) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske
nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen
und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder
Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
In Kraft getreten am 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b); geändert
durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft
getreten am 25. Januar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Verordnung vom 15.
Februar 2021 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 16. Februar 2021;
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206),
in Kraft getreten am 20. Februar 2021 (Nummer 14). |
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§ 18: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 erneut geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021. |
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§ 3: neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021. |
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§ 19 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 20. Februar 2021. |
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§ 13: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 erneut geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 16. Februar 2021; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021. |
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§ 2: Überschrift geändert und Absatz 5 aufgehoben durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021. |
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§ 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 geändert sowie § 9 Absatz 1, 4 und 5 und § 12 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021. |
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§ 6: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021. |
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§ 7: Absatz 1 und 1b geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 1 und 1a neu gefasst sowie Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021. |
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§ 11: Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021. |
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§ 14: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 erneut geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021. |
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§ 16: Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 (zuletzt) und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021. |
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