Historische SGV. NRW.
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§ 22
Praxissemester
(1) Das Praxissemester soll den Studenten an die berufliche Tätigkeit des Diplom-Übersetzers und Diplom-Dolmetschers durch konkrete Aufgabenstellung und praktische Mitarbeit in Betrieben und anderen Einrichtungen der Berufspraxis heranführen.
(2) Studenten, die einen Studiengang mit Praxissemester absolvieren wollen, erklären dies nach Maßgabe der Studienordnung und der Einschreibungsordnung schriftlich frühestens zum Ende des dritten Studiensemesters. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Praxisplatzes besteht nicht.
(3) Zum Praxissemester wird auf Antrag zugelassen, wer die in der Studienordnung näher bezeichneten Fachprüfungen bestanden und die in der Studienordnung näher bezeichneten Leistungsnachweise erbracht hat.
(4) Über die Zulassung zum Praxissemester und die förmliche Vergabe der Praxisplätze entscheidet der Prüfungsausschuß. Das Nähere regelt die Fachhochschule in der Studienordnung oder in einer besonderen Ordnung, die Bestandteil der Studienordnung ist. Die Befugnisse der Ausbildungsstätte bei der Besetzung eines Praxisplatzes bleiben hiervon unberührt.
(5) Während des Praxissemesters wird jeder Student von einem bestimmten Lehrenden betreut. Die Fachhochschule regelt Art, Form und Umfang der Betreuung des Studenten in der Studienordnung oder in einer besonderen Ordnung, die Bestandteil der Studienordnung ist.
(6) Der Betreuer erkennt die erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester durch eine Bescheinigung an, wenn nach seiner Feststellung die berufspraktische Tätigkeit dem Zweck des Praxissemesters entsprochen und der Student die ihm übertragenen Aufgaben zufriedenstellend erfüllt hat; das Zeugnis der Ausbildungsstätte ist dabei zuberücksichtigen.
V. Diplomarbeit und Kolloquium