Historische SGV. NRW.
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§ 30
Zusatzfächer; Erweiterungsprüfung
(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern, insbesondere in einer Zusatzsprache (F 3), einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis dieser Fachprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für die Erbringung von zusätzlichen Leistungsnachweisen gemäß § 20 Abs. 1 bis 5.
(2) Als Prüfung in Zusatzfächern gilt auch eine Erweiterungsprüfung für Übersetzer in der Studienrichtung Dolmetschen oder für Dolmetscher in der Studienrichtung Übersetzen. Die Ablegung der Erweiterungsprüfung setzt
1. die bestandene Diplomprüfung in einer der genannten Studienrichtungen und
2. ein anschließendes erfolgreiches Hauptstudium in der jeweils anderen Studienrichtung
voraus; dabei werden dem Kandidaten die Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1, die er vor seiner Diplomprüfung erbracht hat, angerechnet. Die Erweiterungsprüfung umfaßt die Fachprüfungen gemäß § 13 Abs. 7 Buchstabe a oder b sowie in der Studienrichtung Dolmetschen eine weitere Fachprüfung in
Simultandolmetschen aus der Grundsprache in F 1
und in der Studienrichtung Übersetzen eine weitere Fachprüfung in
Übersetzen von Fachtexten des zweiten oder dritten der nicht zum Schwerpunktgebiet gewählten Fachgebiete Wirtschaft/Recht/Technik aus der Grundsprache in F 1.
Über die bestandene Erweiterungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten der zusätzlichen Fachprüfungen und der zusätzlichen studienbegleitenden Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 enthält; dabei ist kenntlich zu machen, daß das Zeugnis nur in Verbindung mit dem Zeugnis nach § 29 gilt. Aufgrund der bestandenen Erweiterungsprüfung wird ein weiterer Hochschulgrad nach § 2 Abs. 4 verliehen.
VII. Schlußbestimmungen