Historische SGV. NRW.
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§ 6
Studienbegleitende Leistungsnachweise
als Zulassungsvoraussetzung
(1) Als Zulassungsvoraussetzung für den ersten Teil der Diplomprüfung (Fachprüfungen) hat der Kandidat durch folgende Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. je ein unbenoteter Leistungsnachweis in drei Fachgebieten des Pflichtbereichs Projektmanagement gemäß der Anlage sowie ein Leistungsnachweis in der Verkehrssprache Englisch;
2. je ein unbenoteter Leistungsnachweis in vier Fachgebieten des Wahlpflichtbereichs gemäß der Anlage;
3. ein unbenoteter Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem interdisziplinären Semesterprojekt.
(2) Für die Leistungsnachweise nach Absatz 1 finden die §§ 18, 19 ADPO mit Ausnahme von § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 ADPO entsprechende Anwendung.