Historische SGV. NRW.
10 / 12 |
§ 10
Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung kann jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden. Die Wiederholung soll in der Regel innerhalb eines Semesters nach dem erfolglosen Versuch stattfinden.
(2) Die Diplomarbeit und das Kolloquium können je einmal wiederholt werden.
(3) Nicht bestandene Fachprüfungen können je einmal und ein zweites Mal nur dann wiederholt werden, wenn mindestens eine Fachprüfung als ausreichend oder besser bewertet worden ist.
(4) Eine mindestens als ausreichend bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden.
(5) Versäumt ein Kandidat, der das Kolloquium erstmals nicht bestanden hat, sich innerhalb von drei Jahren erneut zum Kolloquium zu melden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, daß der Kandidat das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.