Historische SGV. NRW.
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§ 2
Organisation
(1) Das TK I dauert zwei Jahre und gliedert sich in sechs Trimester.
(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind gemäß § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes die Lernorte für das TK I; ihnen wird die organisatorische und pädagogische Betreuung der Teilnehmer am TK I sowie die Durchführung von Kollegtagen und Prüfungen nach Maßgabe dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung übertragen.
(3) Das TK I untersteht der Fachaufsicht des Kultusministers.