Historische SGV. NRW.
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§ 7
Befreiung vom Unterricht
(1) Vom Besuch der Kollegtage können Teilnehmer durchden Studienleiter befreit werden, wenn das Unvermögen zum Besuch der Kollegtage durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt wird. In anderen besonders begründeten Ausnahmen kann die obere Schulaufsichtsbehörde Teilnehmer vorübergehend vom Besuch der Kollegtage befreien.
(2) Teilnehmer am TK I, die vom Besuch der Kollegtage befreit sind, haben ihre Arbeitsbogen regelmäßig an die zuständige Stelle einzusenden; diese sendet die korrigierten Arbeitsbogen an die Einsender zurück.
(3) Die Einzelprüfungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
(4) Über Ausnahmen entscheidet der Kultusminister.