Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 20
Voraussetzungen für die Zulassung
zur Prüfung
Zu den jeweiligen Einzelprüfungen ist zugelassen, wer nach Maßgabe dieser
Ordnung an den Kollegtagen teilgenommen und die zur fortlaufenden Kontrolle der
Leistungen ausgewählten Arbeitsbogen vorgelegt hat. Über die Zulassung
entscheidet der Studienleiter. Die Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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SGV. NW. 223.
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