Historische SGV. NRW.
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§ 23
Zeitpunkt und Ort der Einzelprüfungen
(1) Die Einzelprüfungen werden während der Dauerdes TK I zu verschiedenen Zeitpunkten abgelegt. Zeitpunkt und Ort der jeweiligen Einzelprüfung werden für die schriftliche Prüfung vom Kultusminister, für die mündliche Prüfung auf Vorschlag der Weiterbildungseinrichtung von der oberen Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
(2) Der Studienleiter teilt den Zeitpunkt und Ort der Prüfung den Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich mit und gibt ihn durch Aushang am Ort des Kollegtags bekannt.