Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 26
Teilnahme von Gästen
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Fachausschusses
kann anderen interessierten Personen und Prüfungsteilnehmern die Anwesenheit
als Zuhörer gestatten, sofern der zu prüfende Teilnehmer dem nicht
widerspricht. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung
gefährdet ist, kann die Erlaubnis zur Anwesenheit der Zuhörer widerrufen
werden.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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SGV. NW. 223.
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