Historische SGV. NRW.
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§ 31
Widerspruch, Rechtsmittelbelehrung
(1) Entscheidungen des Prüfungsausschusses können durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist bei dem Prüfungsausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidung an.
(2) Der Prüfungsausschuß beschließt über den Widerspruch. Die Entscheidung ist zu begründen. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
(3) Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.