Historische SGV. NRW.
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§ 33
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann nach Ablauf des Kurses einmal wiederholt werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf diejenigen Fächer, die schlechter als ausreichend bewertet wurden; bereits erbrachte Leistungen werden angerechnet. Der Kultusminister bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung, die obere Schulaufsichtsbehörde den Prüfungsausschuß, vor dem sie abzulegen ist. Im übrigen gelten für die Wiederholungsprüfung die Bestimmungen dieser Ordnung.