Historische SGV. NRW.
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§ 4
Verwaltungsdirektor
(1) Der Verwaltungsdirektor ist der ständige Vertreter des Kanzlers für die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. Unbeschadet der Weisungsrechte des Kanzlers ist der Verwaltungsdirektor Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen und führt die Geschäfte der Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Er ist dafür verantwortlich, daß die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.
(2) Der Verwaltungsdirektor führt die Geschäfte des Klinischen Vorstands. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihm die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse.