Historische SGV. NRW.
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§ 7
Regelungsvorbehalt
(1) Aus dieser Verordnung sind keine Präzedenzwirkungen für die organisatorische Neuordnung der Medizinischen Einrichtungen der Universität Münster, insbesondere deren Gliederung in Abteilungen sowie deren Zusammenfassung zu Medizinischen Zentren, abzuleiten.
(2) Diese Verordnung wird mit Wirksamwerden der neuen Grundordnung der Universität Münster und der damit verbundenen organisatorischen Neuordnung der Medizinischen Einrichtungen unwirksam. Der zu diesem Zeitpunkt amtierende Klinische Vorstand und der Ärztliche Direktor behalten jedoch ihre Befugnisse bis zur Neuwahl des Klinischen Vorstands und der Bestellung des Ärztlichen Direktors gemäß den einschlägigen Bestimmungen des WissHG.