Historische SGV. NRW.
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§ 3
Personal
Die Professoren, die ihre Lehrverpflichtung ausschließlich in der Abteilung Gummersbach erfüllen, sind mit dem Zeitpunkt der Eingliederung dieser Abteilung in die Fachhochschule Köln Professoren an der Fachhochschule Köln; sie sind der Abteilung Gummersbach zugewiesen. Für die Beamten und Angestellten, die nicht Professoren sind, sowie für die Arbeiter und Auszubildenden gilt Satz 1 entsprechend, sofern sie an der Abteilung Gummersbach tätig sind.
GV. NW. 1983 S. 165. Aufgehoben durch Artikel 105 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§ 8 entfällt; Änderungsvorschriften. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. Mai 1983. |