Historische SGV. NRW.
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§ 5
Stellen und Haushaltsmittel
(1) Mit der Eingliederung der Abteilung Gummersbach in die Fachhochschule Köln sind vom Minister für Wissenschaft und Forschung die Planstellen und Stellen der Abteilung Gummersbach der Universität - Gesamthochschule - Siegen nach Maßgabe der Zuordnung des Hochschulpersonals gemäß § 3 an die Fachhochschule Köln umzusetzen; dies gilt auch für unbesetzte Planstellen und Stellen. § 50 Landeshaushaltsgesetz (LHO) bleibt unberührt.
(2) Die Haushaltsmittel, die in der Universität - Gesamthochschule - Siegen für die Abteilung Gummersbach bestimmt sind, werden vom Minister für Wissenschaft und Forschung der Fachhochschule Köln für die Abteilung Gummersbach zugewiesen.
GV. NW. 1983 S. 165. Aufgehoben durch Artikel 105 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§ 8 entfällt; Änderungsvorschriften. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. Mai 1983. |