Historische SGV. NRW.
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§ 6 (Fn 3)
(1) Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise deutscher Staatsangehöriger nach dieser Verordnung spricht der Regierungspräsident in Düsseldorf als zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen aus.
(2) Über die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser für ein Studium oder für den Besuch studienvorbereitender Kurse entscheidet die Hochschule, an der der ausländische oder staatenlose Bewerber eingeschrieben wird oder die Rechtsstellung eines Studenten erhält. Bei Zweifeln über die Qualität oder den Nachweis der Vorbildung entscheidet die zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag der Hochschule.
(3) Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser nach dieser Verordnung zu anderen Zwecken als dem Besuch einer Hochschule spricht die zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen aus.
GV. NW. 1983 S. 261, geändert durch Art. 3 der VO zur
Anpassung und Aufhebung schulrechtlicher Vorschriften v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752). |
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SGV. NW. 223. |
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§ 6 Abs. 1 geändert durch Art. 3 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. |
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§ 20 geändert durch Art. 3 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. |