Historische SGV. NRW.
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§ 9
(1) Für die Prüfung bildet die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde einen Zentralen Prüfungsausschuß. Mitglieder des Zentralen Prüfungsausschusses sind der Vorsitzende, der Oberstufenkoordinator und ein weiterer Lehrer der Schule.
(2) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses ist grundsätzlich der für die Anerkennungsprüfung zuständige schulfachliche Dezernent, in Ausnahmefällen ein anderer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellter schulfachlicher Dezernent. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, so ist der Schulleiter oder in begründeten Fällen sein Vertreter mit dem Vorsitz zu beauftragen. Ein Mitglied der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.
(3) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses muß beide Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.
(4) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses oder Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und erforderlichenfalls die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Zentrale Prüfungsausschuß führt ein Protokoll. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.
GV. NW. 1983 S. 261, geändert durch Art. 3 der VO zur
Anpassung und Aufhebung schulrechtlicher Vorschriften v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752). |
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SGV. NW. 223. |
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§ 6 Abs. 1 geändert durch Art. 3 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. |
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§ 20 geändert durch Art. 3 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. |