Historische SGV. NRW.
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§ 1
Unterrichtsstunde
(1) Eine Lehrveranstaltung besteht aus einer oder mehreren Unterrichtsstunden, die nach pädagogischen Grundsätzen der Weiterbildung gestaltet sind und methodisch-didaktisch eine Einheit bilden.
(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(3) An- und Abreisezeiten dürfen auf die Dauer einer Unterrichtsstunde nicht angerechnet werden.
GV. NW. 1984 S. 467. Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000. |
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SGV. NW. 223. |
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§ 6 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift |