Historische SGV. NRW.
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§ 8
Aufgabe der Vergabekommission
(1) Die Kommission stellt fest, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes vorliegen. Sie setzt die Förderungsdauer nach § 2 Abs. 3 und 4 des Gesetzes fest und beurteilt die Notwendigkeit der Gewährung von Zuschlägen für Sach- und Reisekosten und prüft den Abschlußbericht. Der Fachbereich, dem das beabsichtigte Promotionsvorhaben oder künstlerische Entwicklungsvorhaben zuzuordnen ist, ist zu beteiligen.
(2) Die Vergabekommission wirkt in der Hochschule auf eine Unterstützung der Graduiertenförderung in Forschung und Lehre, künstlerischen Tätigkeiten und künstlerischen Entwicklungsvorhaben hin.
GV. NW. 1984 S. 416, ber. 1985 S. 121; geändert durch
Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274),
in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v.
3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |
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SGV. NW. 223. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1984. |
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§ 13 neu gefasst durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§§ 1, 4 und 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |