Historische SGV. NRW.
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§ 3 (Fn 2)
Übernahme der Angestellten,
Beamtinnen und Beamten, Arbeiterinnen und Arbeiter
sowie der Studierenden
(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamten, die an der bisherigen Abteilung Gelsenkirchen tätig sind, werden mit der Errichtung der Fachhochschule Gelsenkirchen Beamtinnen/Beamte an der Fachhochschule Gelsenkirchen.
(2) Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, die an der bisherigen Abteilung Gelsenkirchen tätig sind, werden auf ihren Antrag in die Fachhochschule Gelsenkirchen übernommen.
(3) Studierende der bisherigen Abteilung Gelsenkirchen sind mit der Errichtung der Fachhochschule Gelsenkirchen deren Studierende.
GV. NW. 1992 S. 282, geändert durch Gesetz v. 3. 11.
1992 (GV. NW. S. 434). |
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§ 3 geändert durch Gesetz v. 3. 11. 1992 (GV. NW. S. 434); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1992. |
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§ 4 geändert durch Gesetz v. 3. 11. 1992 (GV. NW. S. 434); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1992. |
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§ 6 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 27. Juli 1992. |